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Urteil Gertraute Ebeling Fliesenfachmärkte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gertraute Ebeling

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gertraute Ebeling Fliesenfachmärkte Ges. m. b. Haftung – BGH vom 23.4.1955 – Az. D 756 Ke 3370/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gertraute Ebeling Fliesenfachmärkte Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Irenäus Henrich Sicherheitstechnik GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Irenäus Henrich Sicherheitstechnik GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gertraute Ebeling Fliesenfachmärkte Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gertraute Ebeling Fliesenfachmärkte Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 23.4.1955
Aktenzeichen: X 833 7f 1765/14
ZInsO 1989, 54297

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